I. Name, Sitz, Zweck, Unabhängigkeit

Art. 1: Name und Sitz
Unter dem Namen Wabern-Leist (WL) besteht mit Sitz in 3084 Wabern, Gemeinde Köniz, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt insbesondere
• die gemeinsamen Interessen der Waberer Bevölkerung im weitesten Sinn
wahrzunehmen und zu fördern
• den Zusammenhalt der Bürger durch gesellige Anlässe zu stärken
• bei der Förderung der Kultur in Wabern mitzuhelfen
• die Kontakte mit den verschiedenen zielverwandten Organisationen der Gemeinde Köniz zu pflegen
• die Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden zu vertreten und dazu mit den Gemeindebehörden in ständigem Kontakt zu sein
• Massnahmen zum Schutz und zur Gestaltung des Ortsbildes und der Landschaft zu fördern mit dem Ziel, für die ganze Bevölkerung die Lebensqualität zu erhöhen. Dazu gehört vor allem eine dauernde Verfolgung der gesamten Bautätigkeit sowie der Massnahmen im Bereich der Planung und des Verkehrs. Der WL ist in diesem Zusammenhang zu Einsprachen legitimiert. In Sachfragen behält sich der WL das Initiativ- und Referendumsrecht vor
• die Information der Mitglieder und – wenn zweckmässig – weiterer Bevölkerungskreise
• Stellungnahmen zu Schul- und Umweltschutzfragen
• sowie die Ergreifung weiterer Massnahmen, welche geeignet sind, die Hauptziele des Vereins zu erreichen.

Art. 3: Unabhängigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

II. Mitgliedschaft

Art. 4: Aufnahme
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
Natürliche Personen als Einzelmitglieder und als Doppelmitglieder / Familienmitglieder mit Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz in Wabern sowie Personen, die zu Wabern in enger Verbundenheit stehen und die sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennen. Jedes Mitglied hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme (Doppel / Familienmitglieder sowie juristische Personen haben nur 1 Stimme). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen verliehen werden, die sich für den WL in besonderem Masse verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

Art. 5: Austritt / Ausschluss
Der Austritt kann schriftlich (postalisch oder per E-Mail) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten nicht nachkommen, können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Dagegen ist innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich der Rekurs an die Mitgliederversammlung möglich.

III. Organisation

Art. 6 Organe
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand. Bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder ist, wenn möglich auf eine ausgewogene Quartiervertretung Rücksicht zu nehmen.
3. Arbeitsgruppen
4. Revision

Art. 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einberufen. Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich (postalisch oder per E-Mail) einzureichen.
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und zwar in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen hat die Präsidentin oder der Präsident bzw. die jeweils sitzungsleitende Person des Vorstandes den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn eine solche von mindestens 1/10 der Mitglieder, unter schriftlicher Bekanntgabe der zu behandelnde Anträge, verlangt wird.
In besonderen Fällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden {Urabstimmung)

Art. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
• Decharge-Erteilung
• Genehmigung des Budgets
• Festsetzung des Mitgliederbeitrages
• Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten
• Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
• Wahl der Revision
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Mitglieder
• Behandlung von Rekursen (Art. 5)
• Statutenrevision
• Beschlussfassung über die Auflösung.

Art. 9 Vorstand
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
• Präsidentin oder Präsident
• Vizepräsidentin oder Vizepräsident
• Verantwortliche oder Verantwortlicher Finanzen
• bis max. 12 weiteren Mitgliedern
Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, welche durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie sind wiederwählbar.
Die Ämter des Präsidiums können auch in Co-Leitung geführt werden.

Art. 10 Aufgaben des Vorstandes
• Vertretung des Vereins nach aussen als geschäftsleitendes Organ
• Vollzug der Beschlüsse und Aufträge der Mitgliederversammlung
• Einberufung der Mitgliederversammlung
• Erstellen des Voranschlages
• Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
• Unterbreitung von Anträgen an die Mitgliederversammlung
• Einsetzen von Arbeitsgruppen. Die Arbeitsgruppen konstituieren sich selber.
• Behandeln aller anderen Aufgaben, die im Rahmen der Zielsetzungen stehen
• Behandeln von Einsprachen, Beschwerden und Rekursen auf Antrag der dazu bestellten Arbeitsgruppen
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den WL führen die Präsidentin oder der Präsident und/oder der Vizepräsident allein oder zu zweit kollektiv mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Der Kompetenzbetrag des Vorstandes beträgt pro Vereinsjahr CHF 3’000.-.

Art. 11 Arbeitsgruppen
Für besondere Aufgaben im Rahmen der Zielsetzungen des WL kann der Vorstand Arbeitsgruppen, die von einem Vorstandsmitglied präsidiert werden, bilden.
Für diese Arbeitsgruppen sind WL-Mitglieder zu gewinnen, welche für die Aufgaben der Gruppe besondere Fachkenntnisse und/oder persönliche Neigungen mitbringen.

Art. 12 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisorinnen oder Revisoren für jeweils 2 Jahre. Sie haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie können wiedergewählt werden.

IV. Finanzen

Art. 13 Finanzen
Die finanziellen Mittel des WL sind:
• Mitgliederbeiträge
• Freiwillige Zuwendungen und andere Einnahmen
• Vermögenserträge.

V. Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist auf das Jahresende abzuschliessen.

Art. 15 Adressen für Mitglieder oder Gemeindebehörden
Mitglieder, insbesondere KMU-Mitglieder, können auf Anfrage an den Versand von eigenem Werbematerial und Vergünstigungen für Mitglieder eine Liste mit Namen, Adressen und E-Mailadressen der Mitglieder erhalten.
Gemeindebehörden können auf Anfrage an den Versand von Einladungen für öffentliche Veranstaltungen eine Liste mit Namen und Adressen und E-Mailadressen der Mitglieder erhalten.
Die Herausgabe von Adresslisten wird von der für die Mitgliederverwaltung zuständigen Person registriert. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.

Art. 16 Statutenrevision
Die Mitgliederversammlung kann auf vorherigen Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder die Total- oder Teilrevision der Statuten beschliessen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

Art. 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer anderen juristischen Person mit Sitz in der Region zugewendet, die mit Bezug zu Wabern tätig ist und wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreit ist.

Art. 18 Vereinigung mit einem anderen Verein
Die Mitgliederversammlung beschliesst im Falle der Vereinigung mit einem anderen Verein die Einzelheiten auf Antrag des Vorstandes.

Art. 19 Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung vom
5. März 2024 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt werden die Statuten vom 10.03.2020 mit Revision vom 6.03.2018 und Revision vom 5.03.2015 aufgehoben.

3084 Wabern, 5. März 2024 Der Präsident: Patrick Vogel

 

Statuten 2024 des Wabern-Leist zum Download