I. NAME, SITZ, ZWECK, UNABHÄNGIGKEIT
Artikel 1: Name, Sitz
Unter dem Namen Wabern-Leist (WL) besteht mit Sitz In Wabern, Gemeinde Köniz, ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Artikel 2: Zweck
Der Verein bezweckt vor allem
- die gemeinsamen Interessen der Waberer Bevölkerung Im weitesten Sinn wahrzunehmen und zu fördern
- den Zusammenhalt der Bürger durch gesellige Anlässe zu stärken
- bei der Förderung der Kultur in Wabern mitzuhelfen
- die Kontakte mit den verschiedenen zielverwandten Organisationen der Gemeinde Köniz zu pflegen
- die Interessen der Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit und den Behörden zu vertreten und dazu mit den Gemeindebehörden In ständigem Kontakt zu sein
- Massnahmen zum Schutz und zur Gestaltung des Ortsbildes und der Landschaft zu fördern mit dem Ziel, für die ganze Bevölkerung die Lebensqualität zu erhöhen. Dazu gehört vor allem eine dauernde Verfolgung der gesamten Bautätigkeit sowie der Massnahmen im Bereich der Planung und des Verkehrs. Der WL ist in diesem Zusammenhang zu Einsprachen legitimiert. In Sachfragen behält sich der WL das Initiativ- und Referendumsrecht vor.
- die Information der Mitglieder und – wenn zweckmässig – weiterer Bevölkerungskreise
- die Stellungnahme zu Schul- und Umweltschutzfragen
- sowie die Ergreifung weiterer Massnahmen. welche geeignet sind, die Hauptziele des Vereins zu erreichen
Artikel 3: Unabhängigkeit
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
II. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4: Aufnahme
Als Mitglieder können aufgenommen werden:
Natürliche Personen mit Wohnsitz und juristische Personen mit Sitz in Wabern sowie Personen, die zu Wabern in enger Verbundenheit stehen und die sich zu den Zielsetzungen des Vereins bekennen. Jedes Mitglied hat In der Hauptversammlung eine Stimme. Über Die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Personen verliehen werden, die sich für den WL In besonderem Masse verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
Artikel 5: Austritt / Ausschluss
Der Austritt kann schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten nicht nachkommen, können vom Vorstand ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Dagegen ist innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich der Rekurs an die Hauptversammlung möglich.
III. ORGANISATION
Artikel 6: Organe
- Hauptversammlung
- Vorstand
- Untergruppen
- Kontrollstelle
Bei der Auswahl der Vorstandsmitglieder ist auf eine ausgewogene Quartiervertretung Rücksicht zu nehmen.
Artikel 7: Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet in der Reget im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einberufen. Anträge sind dem Vorstand spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig: Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen der anwesenden Mitglieder; und zwar in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Bei Stimmengleichheit in Sachfragen hat das Präsidium bzw. die jeweils sitzungsleitende Person des Co-Präsidiums den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen. wenn dies der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn eine solche von mindestens 1/10 der Mitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der zu behandelnden Anträge verlangt wird.
In besonderen Fällen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg gefasst werden (Urabstimmung).
Artikel 8: Aufgaben der Hauptversammlung
- Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
- Dechargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Voranschlages
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Wahl des Präsidiums bzw. des Co-Präsidiums
- Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes
- Wahl der KontrollsteIle
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Behandlung von Anträgen aus dem Kreis der Mitglieder
- Behandlung von Rekursen (Art. 5)
- Statutenrevision
- Beschlussfassung über die Auflösung
Artikel 9: Vorstand
Dieser setzt sich wie folgt zusammen:
- Präsidiumoder Co-Präsidium
- Vizepräsident
- Finanzen
- bis maximal 12 weitere Mitglieder
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie sind wiederwählbar.
Artikel 10: Aufgaben des Vorstandes
- Vertretung des Vereins nach aussen als geschäftsleitendes Organ
- Vollzug der Beschlüsse und Aufträge der Hauptversammlung
- Einberufung der Hauptversammlung
- Aufstellen des Voranschlages
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Unterbreitung von Anträgen an die Hauptversammlung
- Einsetzen von Untergruppen und Ernennung Ihrer Mitglieder
- Behandeln aller anderen Aufgaben, die im Rahmen der Zielsetzungen stehen
- Behandeln von Einsprachen, Beschwerden und Rekursen auf Antrag der dazu bestellten
- Arbeitsgruppen
Bei Abstimmungen im Vorstand entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium bzw. die jeweils sitzungsleitende Person des Co-Präsidiums den Stichentscheid.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den WL führen das Präsidium und/oder der Vizepräsident bzw. das Co-Präsidium allein oder zu zweit kollektiv mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.
Der Kompetenzbetrag des Vorstandes beträgt pro Vereinsjahr Fr. 3’000.–.
Artikel 11: Untergruppen
Für besondere Aufgaben im Rahmen der Zielsetzungen des WL bildet der Vorstand Untergruppen, die von einem Vorstandsmitglied präsidiert werden.
Für diese Untergruppen sind WL-Mitglieder zu gewinnen, welche für die Aufgaben der Gruppe besondere Sachkenntnisse und/oder persönliche Neigungen mitbringen.
Artikel 12: Kontrollstelle
Zwei Revisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung Bericht zu erstatten. Alle zwei Jahre wird durch die Hauptversammlung ein Suppleant gewählt, der bei Ausfall eines Revisors an dessen Stelle tritt und der zudem nach zwei Jahren als Revisor nachrückt. Der amtsälteste Revisor scheidet dabei automatisch aus.
IV. FINANZEN
Artikel 13:
Die finanziellen Mittel des WL sind:
- Mitgliederbeiträge
- freiwillige Zuwendungen und andere Einnahmen
- Vermögenserträge
V. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 14: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung ist auf das Jahresende abzuschliessen.
Artikel 15: Adressen für Mitglieder und Gemeindebehörden
Mitglieder, insbesondere KMU-Mitglieder, können auf Anfrage für den Versand von eigenem Werbematerial und Vergünstigungen für Mitglieder eine Liste mit Namen, Adressen und E-Mailadressen der Mitglieder erhalten.
Gemeindebehörden können auf Anfrage für den Versand von Einladungen für öffentliche Veranstaltungen eine Liste mit Namen und Adressen und E-Mailadressen der Mitglieder erhalten.
Die Herausgabe von Adresslisten wird von der für die Mitgliederverwaltung zuständigen Person registriert. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorstand.
Artikel 16: Statutenrevision
Die Hauptversammlung kann auf vorherigen Antrag des Vorstandes oder einzelner Mitglieder die Total- oder Teilrevision der Statuten beschliessen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Artikel 17: Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital zwingend einer andern juristischen Person mit Sitz in der Region zugewendet, die mit Bezug zu Wabern tätig ist und wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreit ist.
Artikel 18: Inkrafttreten
Vorstehende Statuten wurden durch die Gründungsversammlung des WL genehmigt. Sie traten am 28. Januar 1993 in Kraft und wurden an der Hauptversammlung vom 25. März 2003 ergänzt (Art. 10 und Art. 14) sowie an der Hauptversammlung vom 28 März 2012 geändert (Art. 14) und ergänzt (Art. 4, 7, 8, 9, 10, 15) und geändert an der Hauptversammlung vom 6. März 2018.
3084 Wabern, 16. April 2018
Der Präsident
Herbert Hügli